• AGB’s •

Allgemeine Geschäftsbedingungen von

G. Harp • 4FLAIR Barschule & Cocktailcatering

§ 1 Verpflichtungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich kein direktes Vertragsverhältnis mit 4FLAIR-Auftragnehmern [Personal, Lieferanten] einzugehen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur vereinbarungsgemäßen pünktlichen Zahlung bei ordnungs- & auftragsgemäßer Leistung.

§ 2 Angebot & Abschluß

Angebote sind freibleibend. Die Annahme des Auftrages, sowie mündliche, telefonische oder durch Mitarbeiter von 4FLAIR getroffene Vereinbarungen werden nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§ 3 Auftragsstornierung

Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen zwischen beiden Parteien getroffen wurden, hat 4FLAIR Anspruch auf folgende Entschädigung :
bis 42 Tage vor Leistungsbeginn: 20 % der Bruttogesamtauftragssumme
41 – 30 Tage vor Leistungsbeginn: 30 % der Bruttogesamtauftragssumme
29 – 15 Tage vor Leistungsbeginn: 60 % der Bruttogesamtauftragssumme
14 – 7 Tage vor Leistungsbeginn: 80 % der Bruttogesamtauftragssumme
7 – 1 Tag vor Leistungsbeginn: 90 % der Bruttogesamtauftragssumme
Alternativ kann innerhalb eines Monat ein Ausweichtermin bekannt gegeben werden, hier ist der ursprüngliche Auftrag als Mindestbuchung anzusehen, eine Aufstockung ist jederzeit möglich.
Stornierung und/oder Umbuchungen müssen schriftlich erfolgen, mündliche Absprachen habe keine Gültigkeit.

§ 4 Stornierung von Personal / Ware / Räumlichkeiten / Teilnehmeranzahl

Wird gebuchtes Personal bis 48 Stunden vor Einsatzbeginn durch den Auftraggeber storniert, so werden 50% des Auftragwertes fällig; erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt werden 80% der vereinbarten Auftragssumme fällig. Zuvor genannte Vereinbarungen gelten zu gleichen Bedingungen für Wareneinkauf sowie beauftragte Lieferanten. Abgeschlossene Verträge für Räumlichkeiten werden nach den Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Vermieters gehandhabt.
Auftragsstornierungsgebühren beziehen sich – falls nicht anders vereinbart – grundsätzlich nur auf den Auftrag als Ganzes und nicht auf die im Auftrag enthaltenen Einzelpositionen.
Werden vereinbarte Leistungen als Ganzes oder in Teilen nicht in Anspruch genommen, besteht – wenn nicht anders vereinbart – weder ein Anspruch auf Gutschrift noch auf Erstattung [dies gilt auch für Anmeldungen zu Cocktailkursen].
Hiervon ausgenommen sind Leistungen nach Aufwand.

§ 5 Ausführung des Auftrages

Das Einsatzpersonal / Lieferanten werden von 4FLAIR entsprechend der Auftragsanforderung ausgewählt.
Sollte es während des Einsatz notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, so ist dies vorab mit den Ansprechpartnern von 4FLAIR [ausschließlich G.Harp / D. Döring] abzusprechen.
4FLAIR kann aus wichtigen Gründen, die dem Auftraggeber mitzuteilen sind, vor oder während der Ausführung des Auftrag die Durchführung anderen Personen übertragen als ursprünglich vereinbart.
Preisänderungen sind im Laufe einer Durchführung eines einzelnen Auftrag nur möglich, wenn sich die Anforderungen ändern.
4FLAIR behält sich vor, den Auftrag aus wichtigen Gründen [drohender Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz des Auftraggeber] oder bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung, nicht auszuführen, wobei dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet.

§ 6 Leistungsgarantie

4FLAIR ist verpflichtet, die vom Auftraggeber bestellten und zugesagten Leistungen zu erbringen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für die in Verbindung mit dem Auftrag stehenden Leistungen und Auslagen seitens 4FLAIR an Dritte, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder vom Auftraggeber genehmigt wurden.
Mängel der Leistung sind in schriftlicher Form binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung bei 4FLAIR anzuzeigen, andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.

§ 7 Haftung

Der Auftraggeber haftet für den Bruch oder Verlust geliehener Gegenständen. Eventuelle Kosten werden an den Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Vereinbarung weiterberechnet.
Vorbehaltlich anderer als in diesen AGB‘s getroffener Regelung haftet 4FLAIR auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Insbesondere wenn das Einsatzpersonal/Lieferanten während der Aktion den Weisungen des Auftraggeber unterliegt, haftet 4FLAIR nicht für evtl. entstehende Schäden. Evtl. Ansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 3 Monaten gerechnet ab Ende der Leistungserbringung.
Ein dem Auftraggeber zustehender Schadensersatzanspruch besteht maximal in Höhe der vereinbarten Vergütung des Teils der Leistung, der nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Wird 4Flair selbstverschuldet die Leistungserbringung unmöglich, so kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen. Dieser ist begrenzt auf die Vergütung für den Teil der Leistung, der selbstverschuldet nicht erbracht werden konnte.
Anderweitig und darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des Auftraggeber sind in Fällen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung insbesondere wegen höherer Gewalt, Krankheit, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

§ 8 Abrechnung

Die Abrechnung des Auftrag, insbesondere der Vergütung der zum Einsatz gebrachten Personen/Lieferanten, erfolgt ausschliesslich durch 4FLAIR und ist – wenn nicht anders vereinbart – 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise der eingesetzten Personen während oder nach Beendigung des Auftrag abzuzeichnen oder im Verhinderungsfall die Angaben von 4Flair als richtig anzuerkennen. Eine detaillierte Einzelabrechnung der vereinbarten Fahrtzeiten, Pausen, Schulungszeiten, km-Geld etc. ist aufgrund vieler Einzelpositionen und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand wirtschaftlich nicht sinnvoll. Ebenso werden die Warenkosten – falls nicht anders vereinbart – ausschliesslich als Gesamtsumme angegeben. Falls eine detaillierte Auflistung oben genannter Positionen vom Auftraggeber gewünscht wird, muß sie vor Auftragserteilung gesondert vereinbart werden. Diese Leistung wird nach Aufwand berechnet.

§ 9 Konkurrenzschutz

Die von 4FLAIR eingesetzten Personen dürfen für die Dauer von 24 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, weder Aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmer beauftragt oder an Dritte vermittelt werden.
Für jeden Fall des Verstoß, ist eine Konventionalstrafe von 3.000 Euro pro Person vereinbart. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Sonstige Bedingungen

Der Auftraggeber und 4FLAIR sind berechtigt, alle während der Aktion aufgenommenen Dokumentationen, einschliesslich Bild und Filmmaterial uneingeschränkt für eigene Werbe- und Präsentationszwecke zu nutzen. Diese können eingetragene Marken und Produkte des Auftraggeber beinhalten.
Die ausgewiesenen Kosten der Logistik umfassen die Anlieferung bis zur Bordsteinkante. Ist der Veranstaltungsort höher gelegen/nicht per [Lasten-] Aufzug erreichbar, obliegt es dem Auftraggeber Personal zur Vertragung zu stellen.
Wird dieser Mehraufwand an 4FLAIR abgetreten, werden 79,- € je Vertragung in Rechnung gestellt; dies gilt auch für Umbaumaßnahmen während der Veranstaltung.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte einer der Vereinbarungspunkte dieses Auftrages im Sinne des Angebot ungültig sein, so berührt dies nicht den Auftrag als solchen.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zur Formulierung einer Vereinbarung, die dem Sinne dieser Vereinbarung am nächsten kommt.